05.01.2025
„Bahnübergangsersatzbauten“ treiben Kosten in die Höhe
Immer wieder wird im Zusammenhang mit dem Reaktivierungsprojekt Almetalbahn von „Bahnübergangsersatzbauen“ gesprochen, die zwischen Büren und Paderborn aufgrund des bereits abgebauten Gleises erforderlich wären. Das Planungsbüro vertritt in der im Sommer vorgestellten Machbarkeitsstudie der Auffassung, dass ganz normale Bahnübergänge, wie sie dort über 100 Jahre üblich waren, nicht mehr aufgebaut werden könnten, da es sich nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz um einen „Neubau“ handelt. Dementsprechend sind hohe Summen für Ersatzbauten eingerechnet worden, die den trotzdem positiven Kosten-Nutzen-Index der Strecke von „1,6“ dennoch ein Stück weit verhageln.
Dirk Wiese (SPD) war als Mitglied des Bundestages so freundlich, die Fragen der Initiative Almetalbahn an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zu schicken. Deren Antwort fiel anderslautend aus: Aufgrund der noch vorhandenen Widmung an den Kreuzungsstellen sind keine Ersatzbauten erforderlich. „Erfolgte bislang keine Freistellung, können die Kreuzungspunkte, wie sie planungsrechtlich genehmigt waren, grundsätzlich wiederhergestellt werden“, so das Fachreferat des BMDV.
Bereits 2022 hatte die die Initiative Almetalbahn eine Antwort über den gleichen Weg vom BMDV erhalten. Seinerzeit kam das Thema „Ersatzbauten“ erstmals in der Region auf. Auch andere Reaktivierungsprojekte haben Probleme mit der Auslegung des 1963 verabschiedeten Kreuzungsgesetztes. Damals konnte sich offenbar niemand vorstellen, dass einmal stillgelegte Bahnstrecken wieder ans Netz gehen.
Die Stellungnahme des BMDV ist ausgesprochen eindeutig:
„Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Wiederherstellung von Bahnübergängen um einen Neubau oder eine Änderung bzw. Erhaltung der Kreuzung gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) handelt, ist die jeweilige Widmungssituation im Bereich der ehemaligen Kreuzungspunkte. Wenn die Eisenbahn- und die Straßentrasse noch für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, ist von einer bestehenden Kreuzung im Sinne des EKrG auszugehen.(…)
Der erfolgte Rückbau der Gleise ist für die Einordnung der Baumaßnahmen im Zuge der Reaktivierung als Neubau (§ 2 EKrG), Änderung (§ 3 EKrG) oder Erhaltung (§ 14 EKrG) nicht maßgeblich, wenn die Strecke nicht entwidmet wurde.“